Abfall-Beratung

Die Betitelung oder Deklaration der Abfälle aus der alltäglichen Praxis stimmt nur in den seltensten Fällen mit der abfallrechtlichen Formulierung gemäß Gesetzesvorlage (hier die Abfall-Verzeichnis-Verordnung, kurz AVV) überein.
Wer z.B. in der AVV nach dem bekannten Begriff „Bauschutt“ sucht, wird dies vergebens tun. Ein Blick in den Gesetzestext offenbart folgende Möglichkeiten:
AVV 17 01 01 Beton
AVV 17 01 02 Ziegel
AVV 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik
AVV 17 01 06* Gemische oder getrennte Fraktionen von Beton, Fliesen, Ziegel und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten.
AVV 17 01 07 Gemische oder getrennte Fraktionen von Beton, Fliesen, Ziegel und Keramik, mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen

Da ist fachmännische Beratung gefragt, da von der fachgerechten Abfallbezeichnung nicht nur der richtige Verwertungsweg abhängt, sondern sich in den meisten Fällen auch ein Preisunterschied bei den Verwertungskosten offenbart. Vor allen Dingen wenn der Verdacht besteht, dass der Abfall gegebenenfalls „kontaminiert“ sein kann, ist die richtige Abfallberatung und -deklaration unerlässlich, um späteren Schwierigkeiten vorzubeugen.

Eine erste kleine Hilfe stellt dabei unserer Abfall-Fibel >> dar, die die Beschreibung und rechtliche Handhabung der gängigsten Baustellenabfälle praxisnah erläutert. Alle Angaben in dieser Fibel sind jedoch ohne Gewähr und frei von dem Recht der Vollständigkeit.
Sie können sich diese Fibel gerne als pdf-Datei >> downloaden.
Für die fachgerechte Einstufung der Abfälle in komplizierteren Fällen oder bei nicht geklärten Verdachtsmomenten, stehen Ihnen unsere Abfallberater gerne zur Verfügung. Sie beraten unsere Kunden nicht nur über die fachgerechte Deklaration der Abfälle, der möglichen Entsorgungswege und die Kosten, sondern informieren auch über die Art und Umfang der abfallrechtlichen Entsorgungsdokumentation.
Da wir als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nahezu tagtäglich mit solchen Fällen zu tun haben, haben wir eine Reihe von sogenannten „Sammelentsorgungsnachweisen“ für gefährliche Abfälle installiert, die es unseren Kunden ermöglicht, bei Mengen von weniger als 20 to pro Anfallstelle, durch Inanspruchnahme dieser „Sammelentsorgungsnachweisen“ das aufwendige Nachweisverfahren zu vereinfachen.
Für folgende Abfälle haben wir z.B. gültige Sammelentsorgungsnachweise:
| · Asbest | AVV 17 06 05* |
| · Mineral-, Stein- und Glaswolle | AVV 17 06 03* |
| · teerhaltige Abfälle | AVV 17 03 01*, AVV 17 03 03* |
| · kontaminierte Böden | AVV 17 05 03* |
| · kontaminierter Bauschutt | AVV 17 01 06* |
| · behandelte Hölzer | AVV 17 02 04* |
Ob diese jedoch zum Einsatz gebracht werden müssen, hängt von der Einstufung des Abfalls ab. Rufen Sie an, wir beraten Sie gerne:
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